Cannabisarzneimittel werden in der Schweiz auf dem Betäubungsmittelrezept verschrieben, einem amtlich nummerierten Rezeptformular. Es ist grundsätzlich ab Ausstellungsdatum höchstens einen Monat gültig. Die Regeln gelten für die Schweiz und lassen sich nicht auf Deutschland oder andere Länder übertragen (Stand: Oktober 2026).
Das Wichtigste in Kürze
- Für Betäubungsmittel der Verzeichnisse a und d ist ein amtlich nummeriertes Betäubungsmittelrezept vorgeschrieben.
- Es ist grundsätzlich ab Ausstellungsdatum höchstens einen Monat gültig.
- Die verschriebene Menge darf den Bedarf für einen Monat nicht übersteigen, in begründeten Fällen sind drei Monate möglich.
- Verschreiben dürfen Ärztinnen und Ärzte nur für Personen, die sie selbst untersucht haben.
- Die Abgabe erfolgt in Apotheken, die zum Umgang mit kontrollierten Substanzen berechtigt sind. Belege werden zehn Jahre aufbewahrt.
Was ist ein Betäubungsmittelrezept?
Für kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a und d ist ein Betäubungsmittelrezept vorgeschrieben, also ein amtlich nummeriertes Rezeptformular. Für Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b und c genügt ein einfaches Rezept. Cannabis für medizinische Zwecke mit einem THC-Gehalt ab 1 Prozent gehört seit dem 1. August 2022 zum Verzeichnis a. Ärztinnen und Ärzte beziehen die Rezeptblöcke bei der Kantonsapothekerin. Jedes Rezept ist nummeriert und einer Ärztin oder einem Arzt zuordenbar.
Was muss auf dem Rezept stehen?
Neben den Angaben zum Arzneimittel und zur Patientin oder zum Patienten müssen Name, Adresse, Unterschrift und Stempel der verschreibenden Person sowie das Ausstellungsdatum auf dem Rezept stehen.
| Angabe | Regel |
|---|---|
| Gültigkeit | Grundsätzlich ab Ausstellungsdatum höchstens ein Monat |
| Menge | Bedarf für höchstens einen Monat, in begründeten Fällen für höchstens drei Monate, die genaue Dauer der laufenden Behandlung steht auf dem Rezept |
| Pflichtangaben | Arzneimittel, Patientendaten, Name, Adresse, Unterschrift und Stempel der Ärztin oder des Arztes, Ausstellungsdatum |
| Formular | Amtlich nummeriert, Bezug über die Kantonsapothekerin |
| Voraussetzung | Die Patientin oder der Patient wurde von der verschreibenden Person selbst untersucht |
Die Angaben stammen aus den Merkblättern der Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker, unter anderem der Kantone Thurgau und Schaffhausen (Version 03/2023), die auf die Art. 46 bis 48 der Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV) verweisen. Ausnahmen von der Monatsgrenze regeln Art. 47 Abs. 3 und Art. 48 BetmKV.
Wie läuft es von der Verschreibung bis zur Abgabe?
- Die Ärztin oder der Arzt untersucht die Patientin oder den Patienten und entscheidet in eigener Verantwortung über die Verschreibung.
- Sie oder er stellt das Betäubungsmittelrezept mit allen Pflichtangaben aus.
- Sie oder er meldet die Therapiedaten an das BAG. Für Patientinnen und Patienten entsteht dadurch kein zusätzlicher Schritt.
- Das Rezept gelangt innerhalb seiner Gültigkeit zu einer berechtigten Apotheke.
- Die Apotheke prüft das Rezept, gibt das Arzneimittel ab und belegt die Abgabe in ihrer Buchführung.
- Rezepte, Belege und Daten werden zehn Jahre aufbewahrt.
Wo wird das Rezept eingelöst?
Die Abgabe erfolgt durch Apotheken, die zum Umgang mit kontrollierten Substanzen berechtigt sind. Welche Betriebe das sind, zeigt das öffentliche Medizinalberuferegister MedReg. Weil kaum zugelassene Cannabisarzneimittel verfügbar sind, stellt oft die Apotheke das Arzneimittel auf ärztliches Rezept selbst her. Das nennt man Magistralrezeptur.
Laut dem Merkblatt des Kantons Zug darf eine Apotheke kein Rezept einlösen, das Patientinnen oder Patienten per E-Mail oder über einen Messenger erhalten haben. Mit dem Einverständnis der Patientin oder des Patienten kann die Ärztin oder der Arzt das Rezept direkt per Post an die Apotheke schicken.
Wie funktioniert der Versand?
Ob und unter welchen Bedingungen eine Apotheke Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen versendet, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Kantons. Swissmedic verweist dafür auf die kantonalen Behörden, also auf die Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker.
Was muss die Apotheke dokumentieren?
Die Apotheke belegt die Abgabe mit dem Betäubungsmittelrezept und führt Buch über jede kontrollierte Substanz, mit Datum, Art der Bestandesänderung, Menge und aktuellem Bestand. Belege, Daten und Datenträger über die Verschreibung und den Verkehr mit Betäubungsmitteln müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Was meldet die Ärztin oder der Arzt dem BAG?
Bei jeder Verschreibung eines Cannabisarzneimittels mit mindestens 1 Prozent THC meldet die Ärztin oder der Arzt Therapiedaten an das BAG, bei Therapiebeginn sowie nach einem und nach zwei Jahren. Mehr dazu in unserem Artikel Vier Jahre Cannabis auf Rezept.
Gilt das auch in Deutschland?
Nein. Dieser Artikel beschreibt die Schweizer Regeln, die nicht auf Deutschland oder andere Länder übertragbar sind. In Deutschland gelten für Betäubungsmittelrezepte andere Formulare, Fristen und Vorgaben.
Häufige Fragen
Wie lange ist ein Betäubungsmittelrezept in der Schweiz gültig?
Grundsätzlich höchstens einen Monat ab Ausstellungsdatum.
Für welche Menge darf es ausgestellt werden?
Für den Bedarf von höchstens einem Monat, in begründeten Fällen für höchstens drei Monate.
Wer darf ein Betäubungsmittelrezept ausstellen?
Ärztinnen und Ärzte, die die Patientin oder den Patienten selbst untersucht haben, auf dem amtlich nummerierten Formular.
Wo kann ich das Rezept einlösen?
In Apotheken, die zum Umgang mit kontrollierten Substanzen berechtigt sind. Das Register MedReg listet sie auf.
Kann ich das Rezept per E-Mail oder Messenger an die Apotheke schicken?
Laut Merkblatt des Kantons Zug darf eine Apotheke ein auf diesem Weg erhaltenes Rezept nicht einlösen.
Wie lange werden Rezept und Belege aufbewahrt?
Belege und Daten über Verschreibung und Verkehr mit Betäubungsmitteln müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Gelten diese Regeln auch in Deutschland?
Nein. Dort gelten andere Regeln. Dieser Artikel beschreibt nur die Schweiz.
Übernimmt die Krankenkasse die Kosten?
Nur in Ausnahmefällen. Meist tragen Patientinnen und Patienten die Kosten selbst.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: 13.10.2026.
Quellen im Artikel
- Kantonsapothekerin TG und SH: Merkblatt Umgang mit kontrollierten Substanzen (Version 03/2023)
- Kanton Zug, Amt für Gesundheit: Merkblatt Betäubungsmittelrezept
- Kanton Graubünden, Gesundheitsamt: Merkblatt Umgang mit Betäubungsmitteln (2017)
- BAG: Neues Vorgehen bei der Verschreibung von Cannabisarzneimitteln (Flyer, August 2022)
- BAG: Meldesystem Cannabisarzneimittel MeCanna
- Swissmedic: Merkblatt Cannabis für medizinische Zwecke, Version 2.0, gültig ab 01.06.2026
- ch.ch: Cannabis