Arbeitgeber in der Schweiz müssen die Persönlichkeit und Gesundheit ihrer Mitarbeitenden schützen und dürfen nur begrenzt Gesundheitsdaten bearbeiten. Im Regelfall dürfen sie erfahren, wie lange und in welchem Grad jemand ausfällt, nicht aber die Diagnose. Gleichzeitig dürfen sich Mitarbeitende nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere gefährden. Dieser Artikel erklärt, was das für Menschen bedeutet, die ein ärztlich verschriebenes Cannabisarzneimittel einnehmen (Stand: Oktober 2026).
Das Wichtigste in Kürze
- Der Arbeitgeber darf Daten über Mitarbeitende nur bearbeiten, soweit sie deren Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind (Art. 328b OR).
- Eine pauschale Pflicht, Diagnose oder Behandlung offenzulegen, ergibt sich daraus nicht.
- Eine Vertrauensärztin darf dem Arbeitgeber nicht mehr mitteilen als jede andere Ärztin und untersteht dem Berufsgeheimnis.
- Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten und im Strassenverkehr gelten zusätzliche Pflichten.
- Wer unsicher ist, klärt die Arbeitsfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt.
Welche Gesetze gelten?
Der Arbeitgeber muss nach Art. 328 Abs. 1 OR die Persönlichkeit der Angestellten schützen und achten. Daraus leitet der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) eine allgemeine Fürsorgepflicht ab. Sie schränkt ein, welche Daten der Arbeitgeber erfragen und speichern darf. Persönliche Verhältnisse, die für die beruflichen Fähigkeiten nicht wesentlich sind, gehen den Arbeitgeber nach Art. 328b OR nichts an.
Art. 328b OR erlaubt die Bearbeitung von Daten über Angestellte nur in zwei Fällen: vor dem Vertragsabschluss, um die Eignung für die Stelle abzuklären, und während der Anstellung, soweit die Daten für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Von dieser Regel darf zum Nachteil der Angestellten nicht abgewichen werden, auch nicht mit deren Einwilligung (Art. 362 OR). Zusätzlich gilt das Datenschutzgesetz.
Wer darf was? Überblick
| Frage | Antwort | Grundlage |
|---|---|---|
| Darf der Arbeitgeber die Diagnose verlangen? | Im Regelfall nein, erlaubt sind Informationen, die unmittelbar das Arbeitsverhältnis betreffen, also Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit | Art. 328b OR, Beobachter |
| Was darf eine Vertrauensärztin mitteilen? | Nicht mehr als jede andere Ärztin, sie untersteht dem Berufsgeheimnis | Art. 321 StGB, Beobachter |
| Welche Daten darf der Arbeitgeber bearbeiten? | Nur Daten zur Eignung oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags | Art. 328b OR, EDÖB |
| Darf der Arbeitgeber Gesundheitsdaten an Dritte weitergeben? | Grundsätzlich nein, besonders schützenswerte Daten wie Gesundheitsdaten nur mit Rechtfertigungsgrund | EDÖB |
| Wer sorgt für Sicherheit am Arbeitsplatz? | Der Arbeitgeber setzt die Massnahmen der Arbeitssicherheit durch, Mitarbeitende dürfen sich und andere nicht gefährden | VUV, Art. 82 UVG, WEKA |
Was gilt schon bei der Bewerbung?
Bei der Bewerbung darf der Arbeitgeber laut EDÖB nur Angaben verlangen, die er zur Abklärung der Eignung für die konkrete Stelle braucht. Fragen nach bestehenden Krankheiten sind nur zulässig, wenn dies für die Stelle aus besonderen Gründen erforderlich ist. Fragen ohne Bezug zur Stelle müssen Bewerbende nicht beantworten.
Umgekehrt müssen Bewerbende absolut notwendige Eigenschaften auch ungefragt mitteilen. Der EDÖB nennt als Beispiele den Fahrausweisentzug eines Chauffeurs oder einen bevorstehenden längeren Spitalaufenthalt kurz nach Stellenantritt.
Der Arbeitgeber darf sich nicht selbst über den Gesundheitszustand erkundigen. Er darf aber die gesundheitliche Eignung durch eine Ärztin oder einen Arzt abklären lassen. Diese oder dieser darf ihm nur mitteilen, ob die Person für die Stelle tauglich ist, nicht aber die Diagnose. Das gilt auch für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte.
Was darf der Arbeitgeber während der Anstellung erfahren?
Nur Informationen, die unmittelbar das Arbeitsverhältnis betreffen, also wie lange und in welchem Grad jemand ausfällt. Das Personaldossier darf nur Daten enthalten, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Arztzeugnisse gehören laut EDÖB zu den typischen Dokumenten darin. Die Daten dürfen nur durch den Personaldienst bearbeitet werden und nur an Stellen gelangen, die ein berechtigtes, auf den Arbeitsplatz bezogenes Interesse haben. Ohne Einwilligung darf der Arbeitgeber grundsätzlich keine Auskunft an Dritte geben. Angestellte haben ein Recht auf Auskunft über den Inhalt ihres Personaldossiers.
Was gilt bei Zweifeln am Arztzeugnis?
Zweifelt der Arbeitgeber ein Arztzeugnis an, kann er eine Vertrauensärztin einschalten. Sie darf ohne ausdrückliche Zustimmung nicht mitteilen, an welcher Krankheit jemand leidet. Laut Beobachter verurteilten die Zürcher Gerichte und das Bundesgericht einen Vertrauensarzt, der eine detaillierte Diagnose an die Arbeitgeberin geschickt hatte, wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB, Bericht vom 17. November 2025).
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
- Er muss die Persönlichkeit der Mitarbeitenden achten und schützen, auf ihre Gesundheit Rücksicht nehmen und die nötigen Schutzmassnahmen treffen (Fürsorgepflicht, Art. 328 OR).
- Er muss dafür sorgen, dass die Massnahmen der Arbeitssicherheit eingehalten werden.
- Er darf den Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit einschränken oder verbieten und muss sicherstellen, dass niemand im Rahmen der Arbeit berauschende Mittel konsumieren muss (Art. 35 Abs. 3 ArGV 3, Art. 6 Abs. 2bis ArG).
Welche Pflichten haben Mitarbeitende?
Mitarbeitende dürfen sich nach der Verordnung über die Unfallverhütung nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere gefährden. Das gilt besonders bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, zum Beispiel an Maschinen oder im Strassenverkehr. Ob und wie sich eine Behandlung auf die Arbeits- oder Fahrfähigkeit auswirkt, klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall.
Was gilt, wenn ich beruflich fahre?
Im Strassenverkehr gilt laut ch.ch, dass kein THC im Blut sein darf. Das Bundesamt für Strassen legt fest, ab welchem Wert Fahrunfähigkeit als erwiesen gilt, aktuell sind das 1,5 Mikrogramm THC pro Liter Blut. Das Bundesgericht hat diese Nulltoleranz bestätigt (6B_282/2021). Wer beruflich fährt, klärt die Fahrfähigkeit deshalb vorher mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Die Details dazu stehen in unserem Artikel THC unter oder über 1 Prozent.
Was kann bei Fragen des Arbeitgebers helfen?
- Die Arbeitsfähigkeit vorher mit der behandelnden Ärztin oder dem Arzt besprechen.
- Dem Arbeitgeber nur Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit mitteilen, die Diagnose ist im Regelfall nicht nötig.
- Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten mit der Ärztin klären, welche Informationen der Arbeitgeber für die Arbeitssicherheit braucht.
- Bei Streit hilft eine Arbeitsrechtsberatung, die Gewerkschaft oder eine Rechtsschutzversicherung. Zivilrechtlich können Betroffene nach dem Datenschutzgesetz Berichtigung oder Löschung von Daten und Schadenersatz verlangen.
Häufige Fragen
Darf mein Arbeitgeber nach meiner Diagnose fragen?
Im Regelfall nicht. Zulässig sind Informationen, die unmittelbar das Arbeitsverhältnis betreffen, also Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit.
Muss ich im Bewerbungsgespräch eine Behandlung angeben?
Nur wenn die Information für die Stelle aus besonderen Gründen erforderlich ist. Absolut notwendige Eigenschaften müssen Bewerbende auch ungefragt mitteilen.
Darf mich der Arbeitgeber zur Vertrauensärztin schicken?
Ja, wenn er ein Arztzeugnis anzweifelt. Er darf von ihr aber nicht mehr Informationen verlangen als von jeder anderen Ärztin.
Darf der Arbeitgeber mein Arztzeugnis weitergeben?
Grundsätzlich nicht. Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert und dürfen ohne Rechtfertigungsgrund nicht an Dritte gelangen.
Gilt für das Autofahren im Job etwas Besonderes?
Im Strassenverkehr gilt Nulltoleranz bei THC. Das Bundesgericht hat sie bestätigt. Fragen zur eigenen Fahrfähigkeit klärt die behandelnde Ärztin oder der Arzt.
Wo finde ich Hilfe bei einem Streit?
Bei einer Arbeitsrechtsberatung, der Gewerkschaft oder einer Rechtsschutzversicherung.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: 13.10.2026.
Quellen im Artikel