Seit dem 1. August 2022 dürfen Ärztinnen und Ärzte in der Schweiz Cannabisarzneimittel in eigener Verantwortung verschreiben, eine Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) ist nicht mehr nötig. Die obligatorische Krankenversicherung vergütet sie weiterhin nur in Ausnahmefällen. Dieser Artikel fasst vier Jahre nach der Gesetzesänderung zusammen, was sich geändert hat, was die ersten Meldedaten des BAG zeigen, wer die Kosten trägt und was offen ist (Stand: Oktober 2026).
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. August 2022 braucht es für die Verschreibung keine Ausnahmebewilligung des BAG mehr.
- Ärztinnen und Ärzte müssen dem BAG Therapiedaten melden, bei Therapiebeginn sowie nach einem und nach zwei Jahren. Die Datenerhebung ist bis 2029 befristet.
- Im ersten Jahr der Datenerhebung gingen 724 Meldungen von 384 Ärztinnen und Ärzten ein. Das BAG geht davon aus, dass nicht alle Behandlungen gemeldet wurden.
- Die obligatorische Krankenversicherung vergütet Cannabisarzneimittel nur in Ausnahmefällen.
- Die Regeln für Cannabis zu Genusszwecken sind davon getrennt und noch nicht neu geregelt.
Was hat sich am 1. August 2022 geändert?
Das Parlament hat das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Betäubungsmittelgesetz (BetmG) aufgehoben. Zuvor brauchte jede Verschreibung eine Ausnahmebewilligung des BAG, von 2012 bis 2019 waren es rund 15’000. Seit der Gesetzesänderung gilt:
- Verschreibung: Ärztinnen und Ärzte entscheiden in eigener Verantwortung und verschreiben auf dem Betäubungsmittelrezept.
- Kontrolle: Anbau, Verarbeitung, Herstellung und Handel von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterstehen dem Bewilligungs- und Kontrollsystem von Swissmedic, wie andere medizinisch verwendete Betäubungsmittel.
- Abgrenzung: Der Umgang mit Cannabis für nicht medizinische Zwecke bleibt ausserhalb von Pilotversuchen verboten.
- Suchtbehandlung: Für die Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen ist weiterhin eine Bewilligung des Kantons nötig.
Mit «Cannabisarzneimittel» meint das BAG die Gesamtheit der verwendeten Cannabisprodukte inklusive Blüten, unabhängig von der rechtlichen Einstufung. Verschrieben werden kann zum Beispiel eine sogenannte Magistralrezeptur, also ein Heilmittel, das eine Apotheke auf ärztliches Rezept hin herstellt.
Wie funktioniert die Meldepflicht?
Das BAG betreibt das digitale Meldesystem MeCanna. Wer ein Cannabisarzneimittel mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 Prozent verschreibt, meldet dem BAG die Daten zur Therapie zu Beginn, nach einem Jahr und nach zwei Jahren. Die Pflicht gilt auch für zugelassene Arzneimittel, die ausserhalb ihrer Zulassung angewendet werden. Keine Meldung braucht es für Arzneimittel mit reinem CBD oder mit einem Gesamt-THC-Gehalt unter 1 Prozent.
Laut BAG dient die Datenerhebung dazu, die Gesetzesänderung zu bewerten, die Entwicklung der Verschreibungen zu beobachten, Ärztinnen und Ärzte zu informieren und weiterführende Forschung zu ermöglichen. Kantonale Behörden erhalten auf Anfrage Zugang zu bestimmten Auswertungen. Die gesetzliche Grundlage für die Datenerhebung gilt bis zum 31. Juli 2029.
Für Patientinnen und Patienten entsteht dadurch kein zusätzlicher Schritt, die Meldung macht die Ärztin oder der Arzt.
Was zeigen die ersten Zahlen des BAG?
Der jüngste Bericht des BAG zu MeCanna, den wir bei der Erstellung dieses Artikels gefunden haben, stammt vom Februar 2025 und deckt den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 ab.
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Bei MeCanna registrierte Ärztinnen und Ärzte | 924 |
| Ärztinnen und Ärzte mit mindestens einer Meldung | 384 |
| Eingegangene Meldungen | 724 |
| Meldungen pro Ärztin oder Arzt im Durchschnitt | 1,9 |
| Anteil mit nur einer Meldung | rund 70 Prozent |
| Meldungen mit vollständigen Angaben, die ausgewertet wurden | 616 |
Die Meldungen betrafen laut BAG überwiegend Patientinnen und Patienten aus den Kantonen Bern, Zürich, Aargau und Luzern. Vor der Gesetzesänderung erteilte das BAG durchschnittlich rund 3’000 Ausnahmebewilligungen. Die 724 Meldungen liegen deutlich darunter. Das BAG erklärt das am ehesten mit einem selektiven Meldeverhalten und weist darauf hin, dass die Aussagekraft der Auswertung dadurch beeinträchtigt sein kann. Folgemeldungen sind in dieser Auswertung noch nicht enthalten, Auswertungen zum Verlauf sind erst in den kommenden Jahren möglich.
Wer bezahlt die Behandlung?
| Frage | Stand |
|---|---|
| Vergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung | Nur in Ausnahmefällen. Das BAG sieht die Voraussetzungen für eine generelle Vergütung derzeit nicht erfüllt. |
| Wer zahlt in der Praxis | Laut ch.ch müssen Patientinnen und Patienten die Kosten meist selbst tragen. |
| Kostengutsprache im Einzelfall | Hängt laut Hanf Magazin von Diagnose, Präparat und Versicherer ab. Eine dauerhafte Übernahme über mehrere Jahre ist die Ausnahme. |
Das BAG weist darauf hin, dass die Datenerhebung mittelfristig dazu beitragen kann, dass mehr solche Arzneimittel zugelassen und von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden. Wie eine Kostengutsprache abläuft, erklärt unser Artikel zur Kostengutsprache.
Was ist noch offen?
- Eine verbindliche Regel zur Kostenübernahme, wie sie unter anderem die Patientenorganisation MEDCAN fordert.
- Die Auswertung der Folgemeldungen, die das BAG bis 2029 sammelt.
- Die neue Regelung für Cannabis zu Genusszwecken. Dazu arbeitet die Nationalratskommission SGK-N laut BAG an einem neuen Gesetz, das noch nicht in Kraft ist. Pilotversuche sind seit dem 15. Mai 2021 möglich.
Häufige Fragen
Braucht es für die Verschreibung eine Bewilligung des BAG?
Nein. Seit dem 1. August 2022 braucht es keine Ausnahmebewilligung mehr. Die Ärztin oder der Arzt meldet aber Therapiedaten an das BAG.
Muss ich als Patientin oder Patient etwas melden?
Nein. Die Meldung an das BAG erfolgt durch die verschreibende Ärztin oder den verschreibenden Arzt.
Wie lange läuft die Datenerhebung?
Die gesetzliche Grundlage gilt vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2029.
Zahlt die Krankenkasse?
Nur in Ausnahmefällen. Meist tragen Patientinnen und Patienten die Kosten selbst.
Gilt die Meldepflicht auch für CBD?
Nein. Arzneimittel mit reinem CBD oder mit einem Gesamt-THC-Gehalt unter 1 Prozent müssen nicht gemeldet werden.
Ist Cannabis auf Rezept dasselbe wie legales Freizeit-Cannabis?
Nein. Die Regeln unterscheiden sich nach THC-Gehalt und Zweck, mehr dazu in unserem Artikel THC unter oder über 1 Prozent.
Allgemeine Information, keine ärztliche Beratung. Stand: 13.10.2026.
Quellen im Artikel
- BAG: Medizinische Anwendung von Cannabis
- BAG: Meldesystem Cannabisarzneimittel MeCanna
- BAG: MeCanna 2022-2023, Analyse der Daten aus dem Meldesystem (Februar 2025)
- BAG: Häufige Fragen zu Cannabisarzneimitteln
- BAG: Neues Vorgehen bei der Verschreibung (Flyer, August 2022)
- BAG: Gesetzgebung Hanf- und Cannabisprodukte
- ch.ch: Cannabis
- Hanf Magazin: Vier Jahre Cannabis auf Rezept in der Schweiz (07.08.2026)